Wandeldarlehen: Worauf Unternehmen achten sollten

Sie sind international schon länger bekannt, und durchdringen nun auch in Österreich den Markt: die sogenannten „Wandeldarlehen“.

Wandeldarlehen – wichtigste Insights

  • Darlehen mit Wandlungsoption in Unternehmensanteile
  • Kapitalüberbrückung bis zur nächsten Finanzierungsrunde
  • kein Mitspracherecht für Darlehensgeber
  • Einstiegschance & Bewertungssicherung
  • Wandlungsrecht möglich, Wandlungspflicht nicht
  • rechtliche Struktur: Darlehensvertrag + Wandlungsvereinbarung + Kapitalerhöhung
  • Risiken: Insolvenz, Verwässerung, FMA‑Einstufung als Einlagengeschäft

Warum Wandeldarlehen relevant sind

  • – Start‑ups & KMU nutzen sie als flexible Finanzierung
  • – schnelle Liquidität ohne sofortige Zinsbelastung
  • – Bewertungsschutz für Investoren
  • – rechtliche Fallstricke nehmen zu
  • – FMA prüft verstärkt Einlagengeschäfte

 

Was ist ein Wandeldarlehen?

Der Begriff ist vielen aus dem finanzenglischen Fachbegriff „convertibles“ bekannt, vor allem im Zusammenhang mit „bonds“. Aber auch im Konnex mit Darlehen an Unternehmen ist die Gestaltungsform „convertible“ einsetzbar.

Ein Wandeldarlehen ist ein fest verzinstes Darlehen. Dabei gibt der Darlehensgeber dem Unternehmen, der Gesellschaft, ein fest verzinstes Darlehen, das unter vertraglich definierten Bedingungen in Unternehmensanteile umgewandelt wird. Der Darlehensgeber verzichtet im Wandlungsfall auf Rückzahlung und erhält stattdessen Anteile an der Gesellschaft.

Der Darlehensgeber erhält zunächst einen Rückzahlungsanspruch – dieser wird bei Wandlung durch Gesellschaftsanteile ersetzt.

Warum Unternehmen Wandeldarlehen nutzen

Überbrückungsfunktion:

– Liquidität bis zur nächsten Kapitalerhöhung

– schnelle Finanzierung ohne komplexe Investorenprozesse

Vorteile für Unternehmen:

– frisches Kapital ohne sofortige Zinszahlungen

– kein Mitspracherecht des Darlehensgebers

– flexible Strukturierung

Vorteile für Darlehensgeber:

– Einstiegschance ins Unternehmen

– Bewertungssicherung für nächste Finanzierungsrunde

– Rückzahlungsanspruch, falls keine Wandlung erfolgt

– Wandlungsrecht möglich, aber keine Pflicht

Rechtliche Struktur eines Wandeldarlehens


Um so ein Darlehen an eine Gesellschaft in Eigenkapital wandeln zu können, braucht
es  drei rechtliche Strukturierungsschritte:

  1. die Darlehensvereinbarung zwischen Unternehmen und Darlehensgeber,
  2. die Zusage der Gesellschafter einen Kapitalerhöhungsbeschluss unter Bezugsrechtsausschluss zu fassen und
  3. die Zusage des Darlehensgebers, die Kapitalerhöhung zu übernehmen und dafür auf die Darlehensrückforderung samt Zinsen zu verzichten.

Was die Darlehensvereinbarung regelt

  • Vertraglich zu regeln sind zum einen die Eckpunkte der Verpflichtung der Darlehensbegebung,
  • der Darlehensbetrag,
  • die Auszahlung der Valuta,
  • die Zinskonditionen (Höhe, Berechnungsmethode und Zinsfälligkeit) und
  • die Rückzahlungsfälligkeit.

Es braucht eine „Wandlungsvereinbarung“

  • Dazu gehört eine „Wandlungsanzeige“ des Darlehensgebers über seinen Forderungsverzicht und die Sacheinlage,
  • die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Übernahme der neu ausgegebenen Stammeinlage,
  • die Kriterien für die Wandlung (also der „Trigger Event“ und die Bewertung).
  • die Gesellschaftermitwirkung, also ihr Kapitalerhöhungsbeschluss mit Bezugsrechtsausschluss.

 

Risiken bei Wandeldarlehen

1. Insolvenzrisiko

Werden mit einem Wandeldarlehen laufende Betriebskosten oder andere Aufwendungen finanziert, ohne dass dadurch entsprechend werthaltige Vermögenswerte entstehen oder ausreichende Erträge erzielt werden, kann sich die finanzielle Lage der Gesellschaft verschlechtern. Im Extremfall kann dies zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung führen.

Mögliche Vorsorgemaßnahme

Eine qualifizierte Nachrangigkeit kann bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung dazu beitragen, dass die Darlehensforderung bei der Prüfung einer rechnerischen Überschuldung nicht berücksichtigt wird. Sie ersetzt jedoch keine solide Unternehmensfinanzierung und muss rechtlich wirksam vereinbart werden

2. Verwässerung der Beteiligung

Nimmt ein Unternehmen mehrere Wandeldarlehen von unterschiedlichen Investoren auf, kann es bei einer späteren Umwandlung in Geschäftsanteile oder Aktien zu einer Verwässerung kommen. Das bedeutet: Der Anteil der bisherigen Gesellschafter und unter Umständen auch jener früherer Wandeldarlehensgeber am Unternehmen wird kleiner.

Mögliche Schutzmechanismen:

  • Mitzeichnungsrecht: Bestehende Wandeldarlehensgeber erhalten das Recht, sich auch an späteren Wandeldarlehen zu beteiligen.
  • Feste Bewertungsregeln: Der Wandlungspreis oder die Unternehmensbewertung wird bereits im Vertrag festgelegt oder durch Schutzklauseln abgesichert, damit spätere Finanzierungsrunden die Beteiligung nicht unangemessen verwässern.
  • Zustimmungsrechte: Das Unternehmen darf weitere Wandeldarlehen oder wesentliche Änderungen bestehender Wandeldarlehen – etwa bei Laufzeit, Zinssatz, Wandlungsbedingungen oder Unternehmensbewertung – nur mit Zustimmung der bisherigen Darlehensgeber vereinbaren.

Aufsichtsrechtliches Risiko

Werden standardisierte Wandeldarlehen von einer Vielzahl von Investoren eingeworben, kann im Einzelfall eine Einstufung als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft nach dem Bankwesengesetz (BWG) in Betracht kommen. Ob eine Bankkonzession erforderlich ist, hängt jedoch von der konkreten Vertragsgestaltung und den wirtschaftlichen Merkmalen des Modells ab. Nachrangigkeit oder eine echte Wandlungspflicht können das Risiko reduzieren, schließen eine aufsichtsrechtliche Prüfung aber nicht automatisch aus.

Autor: Anneliese Proissl