OGH fordert Pflichtangebot

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestpreis darf den vom Übernehmer bezahlten Kaufpreis nicht unterschreiten – nur dürfte der nicht ganz so einfach zu bestimmen sein.

Nachdem die Lifemotion S.A. im Dezember von der Kurt Hirsch Holding 51 % des Grundkapitals übernommen hatte, wurde von der Übernahmekommission zwar der „Sanierungsbedarf“ sowie der „Aktienerwerb zu Sanierungszwecken“ bestätigt, dem Käufern aber dennoch ein Pflichtangebot an die Streubesitzaktionäre vorgeschrieben. Dagegen hatte Lifemotion Rekurs an den OGH erhoben, der nunmehr rechtsgültig abgelehnt wurde. Die Lifemotion hat folglich ein Pflichtangebot an die Aktionäre zu legen, wobei „eine faire Preisfindung angesichts der doch eher ungewöhnlichen Umstände eine spezielle Herausforderung“ werden dürfte, wie Anlegerschützer und IVA-Präsident Wilhelm Rasinger erwartet.