FMA will schärfere Insiderregeln
Laut EU reicht schon das „Wissen“ für einen Insidertatbestand, in Österreich muss aber „Kausalität“, Vorsatz und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.
Wer eine Aktie kauft oder verkauft, nur um dann zu erfahren, dass ein „Insider“ mit relevantem Informationsvorsprung auf der anderen Seite gestanden ist, darf sich wohl zu Recht als betrogen betrachten. Das scheint zudem gar nicht selten der Fall zu sein, immerhin stieß das elektronische Warnsystem der FMA seit Einführung auf bis zu 1.500 Auffälligkeiten, von denen die Behörde seit 2002 auch rund 70 genauer untersucht hat. Zur Anzeige gebracht wurden dann aber nur noch 20 Fälle mit 86 Beschuldigten, wovon ganze sieben Fälle tatsächlich vor Gericht landeten (vier davon wurden außergerichtlich durch Diversion gelöst).