Ihre Rechte bei Übernahmeangeboten
Der Kurszettel börsenotierter Aktiengesellschaften wird zusehends unattraktiv: Es drohen Delistings wie jene des Feuerfestkonzerns RHI, die Verringerung des Streubesitzes der Raiffeisen Bank International oder die Rückstufung vom publizitätsfreundlichen Amtlichen Handel in den Standard Market der Wiener Börse bei Pankl Racing. Streubesitzaktionäre dürfen allerdings auf ihr Gleichbehandlungsrecht pochen.
Mit seinem im Jänner angezeigten, freiwilligen Tauschangebot an die Aktionäre der Produzenten von Motor-, Antriebssystemen sowie Fahrwerksteilen für den Rennsport und die Luftfahrtindustrie, Pankl Racing Systems AG, hatte Unternehmer Stefan Pierer über seine Pierer Industrie AG im März dieses Jahres keinen Erfolg: Die PIAG, knapp 75-%-Eigentümerin der Cross Industries AG und somit über die KTM Industries AG indirekt zu 92,63 % an Pankl beteiligt, hatten den Streubesitzaktionären ein Angebot gelegt, das eine gesetzeswidrige Klausel enthielt, wie die Übernahmekommission mit Bescheid feststellte. Die Veröffentlichung des Angebotes wurde von dieser daher untersagt, womit das Angebot letztlich scheiterte.
Nun hat Pierer stattdessen ein Pflichtangebot gelegt, in dem er 31 € je Aktien bietet. Und das wohl dank eines besseren Gesprächsklimas, wenngleich er laut Übernahmegesetz nach einer Untersagung eigentlich einer einjährigen Sperrfrist unterliegt: Diese ist insbesondere zur Wahrung der unbelasteten Unternehmenstätigkeit der Zielgesellschaft gedacht.
Parallel dazu gab es ein freiwilliges Angebot an die Aktionäre der WP AG, einem Komponentenhersteller für Motorrad und Powersportindustrie, an dem Pierer – wiederum über die Cross-Industries AG – den Anteil von 99,7 auf 99,84 % mit Anfang Juni erhöhte. Für die Athos Immobilien AG hat Pierer hingegen ein freiwilliges, öffentliches Angebot auf Kontrollerlangung gelegt, um seinen Anteil von rund 13 auf 50 % aufzustocken.
Was hat es nun mit dem seit 1999 geltenden Übernahmegesetz für den Streubesitzaktionär auf sich?
Die Spielregeln.
„Es geht in erster Linie um den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre“, erklärt Vedran Obradovic, Leiter der Übernahmekommission, „egal wie klein deren Anteil am Grundkapital ist.“
Das Gesetz findet für all jene Gesellschaften Anwendung, die entweder ihren Sitz in Österreich haben und an der Wiener Börse beziehungsweise einer anderen EU-Börse notieren oder hier gelistet sind und ihren Sitz in einem EWR-Land haben. Und dies sobald ein Aktionär die Kontrollschwelle von 30 % der stimmberechtigen Aktien überschritten hat. Der Hintergedanke: Die übrigen Anteilseigner sollen die Möglichkeit haben, die geänderten Eigentumsverhältnisse und eine damit eventuell einhergehende Änderung in der Unternehmensstrategie anzunehmen – oder eben auch nicht.
Das Gesetz gilt allerdings
nur für die im Amtlichen Handel beziehungsweise im Geregelten Freiverkehr gelisteten Aktiengesellschaften, nicht für die im Dritten Markt notierten, die weniger stringenten Zulassungsbestimmungen unterliegen – etwa Athos.
Bei Überschreiten der 30-%-Grenze hätte der die Kontrolle erlangende Aktionär, so Obradovic gegenüber dem Börsen-Kurier, jedenfalls die Pflicht, innerhalb von 21 Börsetagen der Übernahmekommission ein vom Vorstand und dem Aufsichtsrat unterzeichnetes Pflichtangebot samt Sachverständigenbericht vorzulegen, über das die Geschäftsstelle dann binnen elf Tagen zu entscheiden hat, ob es gebilligt wird, zu übernehmende Verbesserungsvorschläge gibt oder untersagt wird.
Bei freiwilligen (Teil-)Angeboten – auch solchen auf Kontrollerlangung, also wenn der Unternehmensanteil des Bieters noch unter 30 % liegt – verkürzt sich die First auf zehn Börsetage.
Sowohl bei den Pflichtangeboten als auch bei den freiwilligen Angeboten auf Kontrollerlangung muss in Österreich jedenfalls ein Barangebot gemacht werden, das gegebenenfalls von einem Tauschangebot ergänzt werden kann. „Bei allen übrigen freiwilligen Übernahmeangeboten gibt es keine Vorgaben hinsichtlich Preis und Art des Angebotes“, so Obradovic. Somit sind sowohl ein reines Barangebot als auch ein reines Tauschangebot zulässig.
Öffentlich ist das Angebot, sobald es von der Übernahmekommission gebilligt wurde und an alle übrigen Anteilsinhaber entsprechend adressiert ist. Aber auch dann kann es zu Ungereimtheiten kommen, wie der aktuelle Fall Frauenthal zeig.
Preisindikation.
Bei einem Pflichtangebot seien laut Gesetz der handelsgewichtete Durchschnittskurs der letzten sechs Monate sowie etwaige Vorerwerbe des Bieters als Mindestgrenze anzusetzen, betont Obradovic und ergänzt: „Bei den Vorerwerben achten wir darauf, dass der Bieter keinen Preis veranschlagt, der unter dem liegt, den er schon vor zwölf Monaten bereit war zu bezahlen.“ Schließlich sei eine Aufgabe der Übernahmekommission auch die Marktüberwachung, als das Monitoring, wann Aktienpa-kete von wem wo und unter welchen Bedingungen gekauft wurden. Dazu gehört auch der regelmäßige Besuch der Hauptversammlungen, um das Verhalten der Anleger und ihre Äußerungen besser interpretieren zu können.
Aber wie soll sich in dieser Situation der Streubesitzaktionär verhalten? Wann weiß er, ob der Preis adäquat ist oder nicht?
„Bei jedem Pflichtangebot gibt es eine Nachfrist für die Annahme des Angebotes von drei Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist“, erklärt Obradovic. Diese werde gerne von den sogenannten „Zaunkönigen“ genutzt, die abwarten, wie sich die übrigen Aktionäre verhalten. In dieser Zeitspanne könne das Angebot zu den gleichen Bedingungen angenommen werden wie in der ursprünglichen Annahmefrist. Zudem gibt es eine Nachzahlungsgarantie, sollte der Bieter Aktien innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist Aktien zu einem höheren Kaufpreis erwerben als im Übernahmeangebot festgelegt: „Dann muss er allen Aktionären, die das Angebot angenommen haben, eine Nachbesserung liefern.“
Prüfmöglichkeiten.
Die Aktionäre haben allerdings noch ein weiteres Recht: das Nachprüfungsverfahren. „Bereits ein einzelner Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären mit einem Anteil von einem Prozent am Grundkapital, kann die Übernahmekommission anrufen, das Übernahmeangebot oder die Gesetzmäßigkeit des Angebotspreises nochmals zu prüfen“, sagt Obradovic und verweist darauf, dass es nützlich wäre, gegebenenfalls neues Beweismaterial für etwaiges gesetzwidriges Vorgeben bei der Angebotslegung einzubringen.
Wie derzeit im Fall conwert, wo geprüft wird, ob einzelne Gesellschafter, konkret Cevdet Caner, die deutsche Adler Real Estate AG und die britische Petrus Advisers mit dem österreichischen Investor Klaus Umek im Frühjahr 2015 nicht doch gemeinsam vorgegangen wären, weil sie zusammen die 30-%-Schwelle überschritten hätten, und somit bereits damals ein öffentliches Angebot hätten legen müssen. „Der Fall ist akademisch interessant und das Ergebnis wird sicher Vorbildwirkung haben“, sagt Wilhelm Rasinger, Präsident der IVA, des Interessenverbandes für Anleger. Mit dem aktuellen Übernahmeangebot des deutschen Wohnimmobilien-Marktführers Vonovia, der 149 conwert-Aktien gegen 74 Aktien seines Unternehmens tauschen oder eine Barablöse von 16,16 E leisten will, wäre der Diskurs freilich überholt: „Damals ging es um eine Abgeltung von 11,50 E“, satte 40 % weniger.
Allerdings bedeutet das Angebot von Vonovia nicht, dass das Nachprüfungsverfahren betreffend conwert einzustellen oder über eine Verletzung der Angebotspflicht nicht zu entscheiden wäre: Eine solche hätte neben verwaltungsstrafrechtlichen möglicherweise auch schadenersatzrechtliche Folgen, so Obradovic.
Die wahre Krux sei jedenfalls, dass sämtliche Verfahren hierzulande viel zu lange dauern und der Dynamik eines Kapitalmarktes nicht entsprechen, konstatiert Rasinger: „Wir brauchen raschere Entscheidungen – und vor allem auch eine gemeinsame Infrastruktur.“ Für einen Minikapitalmarkt wie die Wiener Börse sei die Aufteilung diverser Agenden wie Gesetzmäßigkeit der Übernahme (überprüft von der Übernahmekommission) oder die Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze-Out (liegt bei der FMA) jedenfalls eine Bürde: „Noch heute gibt es offene Verfahren bei Constantia Packaging, Bene, ATB oder Bank Austria“, bedauert Rasinger das leidige Verfahren rund um den Ausschluss der Minderheitsaktionäre und die Preisangemessenheit.
Autorin: Mag. Caroline Millonig (redaktion@boersen-kurier.at)