Unversicherter Sprung ohne Fallschirm
Für Geschäftsmodelle mit Kryptowährung fühlt sich behördlich niemand zuständig, Vermittlung ist für Finanzdienstleister und Anleger riskant.
Es ist ein Warnschuss: Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) hat die Konten der Kryptowährungsplattform Onecoin gesperrt, deren Marketingfirma das Geschäft mit Onecoin-Anlegern verboten, die Rückzahlung der Gelder angeordnet und der Onecoin Ldt. die Geschäftseinstellung aufgetragen. Auch unsere FMA hat schon eine Warnung ausgegeben.
Versprechen
Das ist Wasser auf die Mühlen jener, die vor Anlagen in die Krypowährung Bitcoin und vor „Anbietern“ solcher Modelle warnen. Etwa der erfahrene Ombudsmann der Österreichischen Finanzdienstleister Johann Wally, der gegenüber dem Börsen-Kurier Alarm schlägt. Denn auch hierzulande seien schon „Anbieter“ aufgetreten, die sich an Vermögensberater wenden und ihnen in „Seminar“-Veranstaltungen Start-pakete für das Anlegen in Bitcoinprodukte schmackhaft machen. Dabei werden Euros in Bitcoins umgewechselt, also in diese Kryptowährung investiert, entweder direkt oder über Firmenbeteiligungen. Das Versprechen klingt unwiderstehlich: Aus dem Geld ließen sich so „1.000 % Zinsen machen“. Das entspräche einer Verdreifachung der Summe alle drei Monate, rechnet Wally vor. Wer als Berater trotz dieser Traumzinsenerwartung trotzdem resistent bleibt, der werde mit einer attraktiven Vermittlungsprovision geködert, wenn man Kunden zu dieser Art der Veranlagung bringt, also dahingegen „berät“ bzw. vermittelt. Pferdefuß: Die Provisionsauszahlung sei auch in Bitcoins. Und die sind nur sehr beschränkt zum Ausgeben verwendbar.
Nicht gedeckt
Der erfahrene Spezialist für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Finanzdienstleister Rene Hompasz warnt gegenüber dem Börsen-Kurier aus einem weiteren handfesten Grund: Vermittlung von Bitcoin-Investments ist laut WKO vom Gewerbeumfang des Vermögensberaters nicht umfasst und somit auch nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Heißt im worst case: Wenn Kunden daraus ein Vermögensschaden entsteht und sie den Vermittler verklagen, ist der versicherungsmäßig nicht abgesichert, das diese Vermittlung eben nicht zum Gewerbeumfang des Vermögensberaters zählt. Wenn er dann den Schaden selbst bezahlen muss, kann das schnell existenzbedrohend werden.
Wer kontrolliert?
Als gelernter Österreicher fragt man nun: Welche Behörde ist dafür zuständig, wer verbietet oder zumindest kontrolliert solche Geschäftsmodelle? Die Antwort ist – für unser Land, wo alles (über)reguliert zu sein scheint – so überraschend wie unbefriedigend: Keine Behörde scheint sich zuständig zu fühlen. Die FMA und das Finanzministerium sind der Meinung, dass Kryptowährungen keine Finanzinstrumente und kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Das Handeln und Betreiben von Kryptowährungen sei daher nicht von der FMA reglementiert und es bestehe daher auch keine Konzessionspflicht. Das für Gewerbe zuständige Wirtschaftsministerium meint, dass Betreiber von Geschäftsmodellen mit Kryptowährung nicht der Gewerbeordnung unterliegen und daher keine Verpflichtung zum Lösen einer Gewerbeberechtigung haben. Dass es ein Handelsgeschäft sei, schließt das Ministerium ausdrücklich aus, weil man Bitcoins nicht als Handelsware ansieht. Geschäftsmodelle mit Kryptowährungen seien auch kein Direktvertrieb, da ja keine physische Ware vertrieben werde. Daher falle die Vermittlung von Kryptowährungen auch nicht unter das Handelsgewerbe. Der Fachverband Finanzdienstleister in der WKO meint daher zusammenfassend, dass Geschäftsmodelle mit Kryptowährungen nach aktuellem Stand weder einer Konzessionspflicht noch einer Gewerbeberechtigung unterliegen. Bitcoin-Produktvermittlung sei also, so Wally, FDL nicht erlaubt.
Was ist Blockchain?
Fazit der Warner: Erstens, FDL sollten sich nicht von sexy Provisionsofferten blenden lassen. Zweitens, FDL stehen bei einem Kundenschaden bzw. Klagen allein da und haften mit ihrem Vermögen. Denn die Berufshaftpflichtversicherung wird nicht einspringen, da diese Art der Vermittlung nicht im Gewerbeumfang des Vermögensberaters eingeschlossen ist. Drittens – eigentlich selbstverständlich für Berater und Kunden – sollte, ja müsste, ein 1.000-%-Zinsversprechen bzw. eine Kapitalmultiplikation binnen Monaten schon allein mehr als stutzig machen. Eingängige Warnung vom Versicherungsexperten Hompasz: Wenn man ein Produkt (als Berater) nicht erklären kann bzw. (als Anleger) nicht versteht: Die Finger davon lassen. Simple Check-Frage zu Kryptowährungsanlagen: „Können Sie eine Blockchain erklären?“ Hompasz’ bildhafter Vergleich zum Risiko/Ertragsprofil von Kryptowährungsanlageofferten: „Das ist ein Sprung aus großer Höhe, aber nicht mit Fallschirm, sondern mit einem Regenschirm.“
Autor: Mag. Manfred Kainz (redaktion@boersen-kurier.at)