Selbe Rechte – anderer Zugang

So funktioniert die virtuelle Hauptversammlung in Zeiten von Covid-19.

Manfred Kainz. Wer hätte das vor zwei Monaten gedacht? Dass man sich mit „der virtuellen Hauptversammlung in Zeiten von Covid-19“ befassen muss. Als Unternehmen und natürlich auch als Aktionär. Und wer hätte gedacht, dass, wer sich informieren will, nicht (mehr) in Konferenzräumen sondern bei Webinaren sitzt? So geschehen eben auch zum Thema virtuelle HV. Der aus zahlreichen HV bekannte, erfahrene Notar Rupert Brix, die Leiterin der Abteilung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im Justizministerium und Koautorin der sogenannten „Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Verordnung“ (der Börsen-Kurier berichtete in der vorigen Ausgabe) Sonja Bydlinski, sowie die Leiterin der Rechtsabteilung der A1 Telekom Austria Group Marielouise Gregory, gingen bei einem Webinar von Business Circle auf praktische Fragen zu dieser neuen Art der Aktionärsversammlung ein. Wobei die ja weiterhin insofern nicht verpflichtend ist, als ja gesetzlich erlaubt wurde, die ordentliche Präsenz-HV heuer bis spätestens in den Dezember zu verschieben – was ja einige notierte AG vorhaben bzw. noch überlegen. Wer diese traditionelle HV-Art bevorzugt, muss dafür den Nachteil in Kauf nehmen, dass wichtige Beschlüsse (über Entlastungen, Dividende, Besetzungen, Kapitalmaßnahmen u.a.) verschoben werden.

Eine virtuelle HV kann hingegen zeitnäher, idealerweise zum ursprünglich geplanten Termin stattfinden. Was die Wahrnehmung ihrer Rechte betrifft, so haben die Aktionäre zwei Möglichkeiten: Zur Stellung von Beschlussanträgen, für ihre Stimmabgabe und für die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung müssen sie vorab einen „besonderen Stimmrechtsvertreter“ bevollmächtigen. Man greift also auf die Nutzung des schon bekannten Stimmrechtsvertreterprozesses zurück. Dazu können bzw. müssen sich Aktionäre nun einen der vier Stimmrechtsvertreter aussuchen, die die AG verordnungsgemäß vorschlagen muss. Dazu werden schon eigene Vollmachts- und Weisungsformulare angeboten.

Was das Frage- und Auskunftsrecht betrifft, ist es mehrdimensionaler. Laut ministeriellem Erlass zur Verordnung gelten zwar nur jene Aktionäre, für die eine ordnungsgemäße Depotbestätigung vorliegt und die wirksam einen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt haben, als „teilnehmend“ und können folglich Fragen stellen. Aber die Verordnung schreibt vor, dass der Aktionär in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben. Am praktischsten wird wohl sein, Fragen schon vor der HV an die Gesellschaft zu senden; AG bieten dazu eigene Fragenformulare an. Will man aber (weitere) Fragen während der HV stellen, so kann die Gesellschaft entweder eine elektronische Kommunikationsadresse direkt bei der AG anbieten oder empfehlen, den Stimmrechtsvertreter auch für die Fragen zu verwenden. Dieser muss die ganze HV über erreichbar sein (etwa weil man seine Stimmrechtsanweisung ändern will). Somit hätte der Aktionär bis zu drei Möglichkeiten, sein Auskunftsrecht auszuüben. Und damit die Aktionäre auch ihre Antworten hören, werden die virtuellen HV zur Gänze in Bild und Ton (über die Website der AG) übertragen.

Was auch bei virtuellen HVs gleichbleibt, ist eine geordnete Abarbeitung der Formalismen und TO-Punkte und natürlich das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Depotbestätigung bzw. Anmeldung. Damit die virtuelle HV möglichst so abläuft wie die traditionelle, nur eben mit Minimalbesetzung und anderen Kommunikationswegen.

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