Hotels: Neben finanziellen auch noch rechtliche Probleme

Stellt ein Betretungsverbot eines Hotels eine Betriebsschließung dar? Dies soll nun ein Gericht klären.

Marius Perger. „Sehr viele empörte Anfragen“ habe der ORF in jüngster Zeit bekommen, weil Betriebsunterbrechungsversicherungen in der Corona-Krise nicht zahlen, sagte Präsentator Peter Resetarits in der jüngsten Sendung „Bürgeranwalt“.

So dürfe ein Hotel in Himberg südlich von Wien seit Mitte März keine Gäste mehr aufnehmen, die 15 Appartments stehen leer. Die Betreiber, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hatten, hätten anfangs aber gedacht, dass ihre Umsatzeinbußen ersetzt werden würden, so der ORF.

Nur Betretungsverbot, keine Schließung
In den Versicherungsbedingungen war eine Leistung von 75.000 Euro für den Fall einer „Betriebsschließung infolge Seuchengefahr auf Grund des Epidemiegesetzes“ vereinbart. Per E-Mail lehnte der Versicherer allerdings eine Leistung ab. In dieser hieß es: „Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz nur für den Fall, dass auf Grund des Epidemiegesetzes in der letztgültigen Fassung der im Antrag bezeichnete Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.“ Weiter schreibt der Versicherer im E-Mail, dass im gegenständlichen Fall von der Behörde „nur ein Betretungsverbot und keine Schließung des Betriebes angeordnet“ worden sei, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe. Auch als einer der Hotelbetreiber wenige Tage später selbst positiv auf das Virus getestet worden sei und die ganze Familie aufgrund eines Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft in Quarantäne musste, habe die Versicherung eine Leistung verweigert.

Andere rechtliche Grundlagen
In der Stellungnahme des Versicherers gegenüber dem ORF heißt es: „Die Bedingungen zur Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung definieren den Versicherungsfall sehr konkret als ‚Schäden durch Betriebsschließungen durch die Behörden aufgrund des Epidemiegesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung‘.“ Etwaige andere rechtliche Grundlagen für eine Betriebsschließung würden nicht als versicherte Gefahr gelten, so der Versicherer. Die Pressesprecherin des Versicherers habe darüber hinaus am Telefon erklärt, dass sich das Betretungsverbot vom 15. März auf das Covid-19-Maßnahmengesetz und „eben nicht auf das Epidemiegesetz“ beziehe, berichtet Resetarits.

Hotelbetreiber wollen klagen
Die Betreiber des Hotels wollen das nicht akzeptieren. Ihr Anwalt Daniel Pinzger, der in der Sendung per Video zugeschaltet war, hat eine Klage gegen den Versicherer vorbereitet. Im Studio anwesend war Alexander Punzl, Präsident des Österreichischen Versicherungsmaklerrings (ÖVM). „In der Juristerei“ gehe es oft „um ein einziges Wort oder eine Satzstellung“, so Punzl. Einerseits stelle sich hier die Frage, was ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erwarten kann, andererseits gehe es um die Auslegung der Bedingungen, die entstanden sind, als es das Covid-19-Gesetz noch gar nicht gab. Diese Frage werde nur ein Richter entscheiden können: „Ich glaube nicht, dass es ohne großen Prozess, der bis zum OGH geht, möglich ist, eine fundierte Meinung zu bekommen.“

VVO: Betretungsverbote waren nicht versichert
Vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) erhielt der ORF zu diesem Fall eine Stellungnahme, aus der Resetarits zitierte: „Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherungen, wie sie in Österreich und Deutschland seit jeher verwendet wurden, sind nach Ansicht des Versicherungsverbandes für eine Pandemie wie Covid-19 weder gedacht noch sind sie dafür geeignet.“

Der österreichische Gesetzgeber sei der Meinung gewesen, dass Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine sinnvolle Maßnahme zur Bekämpfung von Covid-19 seien, so der VVO weiter.  Es seien daher neue Instrumente geschaffen worden. Die neuen Betretungsverbote und ihre Folgen hätten in den Versicherungsbedingungen nicht abgebildet werden können und seien deshalb auch nicht versichert.

Für Anwalt nicht nachvollziehbar
Für Anwalt Pinzger ist die VVO-Stellungnahme „nicht wirklich nachvollziehbar“. Für die Hotelbetreiber sei es mit ein Grund gewesen, gerade bei diesem Versicherer eine Bündelversicherung abzuschließen, weil er in Österreich fast der einzige sei, der eine Betriebsunterbrechungsversicherung in Hinblick auf Seuchen anbietet. Zwar stehe in den Versicherungsbedingungen das Wort „Epidemiegesetz“, man müsse „aber auch die Geschichte sehen“. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es das Covid-19-Maßnahmengesetz noch nicht gegeben, denklogisch hätten Betriebsschließungen nur nach dem Epidemiegesetz vorgenommen werden können. Hätte man damals gewusst, dass der Gesetzgeber genau in dem Fall, in dem sich das Risiko verwirklicht, ein neues Gesetz macht, wäre in den Versicherungsbedingungen „selbstverständlich“ ein entsprechender Zusatz aufgenommen worden, glaubt Pinzger. Mit dem im Prinzip aus dem Jahr 1913 stammenden Epidemiegesetz habe es „über hundert Jahre keine Probleme“ gegeben. Weshalb der Gesetzgeber nun meine, dass er damit nicht über ausreichende Möglichkeiten für seine Maßnahmen verfüge, sei nicht nachvollziehbar.

„Versicherer müssen zahlen“
Sinn einer Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung sei der Schutz bei einer Epidemie oder Krankheit, die eine Personenmehrheit, einen Staat oder eine Stadt betrifft, so Punzl: „Aus meiner Sicht müssen die Versicherer hier leisten.“

„Eigentlich unerhört“ ist für Anwalt Pinzger die Argumentation, dass es sich beim Betretungsverbot des Covid-19-Gesetzes nicht um eine Betriebsschließung gehandelt habe: „Wenn Kunden ein Hotel nicht betreten dürfen, frage ich mich, was es sonst sein soll außer einer Schließung eines Betriebes.“ Der Anwalt glaubt, dass eine Klage die einzige Möglichkeit sein werde: Bisher habe er kein Angebot bekommen, der Versicherer weigere sich, „auch nur einen Cent zu zahlen“.

Kulanzlösungen angeboten
In seinem Schreiben weist der VVO auch darauf hin, dass die Versicherer aufgrund der durchaus unbefriedigenden Situation „freiwillige Unterstützungsleistungen in Form echter Kulanzen“ angeboten hätten. Abgesehen davon, dass diese Beträge sehr niedrig seien, kritisiert Punzl die sehr kurzen Annahmefristen und den verlangten Verzicht auf zukünftige Ansprüche als „nicht sehr kundenorientiert und kundenfreundlich“.

Bevor man so ein Angebot annimmt, sollte man sich auf jeden Fall durch einen Versicherungsmakler oder Rechtsanwalt beraten lassen, so Punzl. Und: „Wenn man die Möglichkeit hat und finanziell durchkommt, sollte man in jedem Fall klagen.“ Auch Pinzger empfiehlt, einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand über die Polizze darüber schauen zu lassen.

Problem Rechtsschutzversicherung
Schließlich macht Punzl noch auf ein weiteres Problem aufmerksam: Rechtsschutzversicherungen würden in Fällen wie diesem aus der Deckung aussteigen. Es gebe entsprechende Ausschlüsse für Katastrophenschäden bzw. Schäden aufgrund von „Anordnungen der hohen Hand“. Man stehe also „in der Seuchen-BU ohne Deckung da und in der Rechtsschutz“. Wer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, könne zu einem Prozessfinanzierer gehen, dem allerdings ein Teil des Erfolges abgegeben werden müsste, oder sich Muster- oder Sammelklagen anschließen.

„Ich würd‘s, wenn‘s geht, probieren“, so Punzl abschließend.

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