Weiterbildung: Aufweichung oder nicht?

Wie es mit der Verpflichtung der Finanzdienstleister im Corona-Jahr 2020 weitergehen soll.

Manfred Kainz. Wie soll es mit der Weiterbildung der in der Finanz- und Versicherungsberatung Tätigen angesichts der Corona-Krise weitergehen? Da gehen die Meinungen auseinander. So hat der Fachverband Finanzdienstleister in der WKO frühzeitig – schon Anfang April – Erleichterungen bei der Weiterbildungspflicht für „Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapiervermittler“ gefordert. Zu dem Zweck hat sich der Fachverband gemeinsam mit dem Fachverband Versicherungsmakler und der Bundessparte „Information und Consulting“ an das Wirtschaftsministerium gewandt und zur Umsetzung mehrerer Maßnahmen aufgefordert: Es solle eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Weiterbildungsverpflichtung für die Zeit der Covid-19-Maßnahmen nach dem Vorbild des § 36b Abs. 4 ÄrzteG geschaffen werden. (Dieses „Vorbild“ wurde im „2. COVID-19-Sammelgesetz“ beschlossen.) Weiters solle von der Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Weiterbildungsverpflichtung im Kalenderjahr 2020 abgesehen werden, bzw. sollen die Gewerbebehörden in dieser Zeit davon absehen, die Teilnahme von Wertpapiervermittlern an Weiterbildungszyklen gemäß der Weiterbildungsverpflichtung zu überprüfen. Begründung für diese Vorschläge: Gut 95 % des damaligen Weiterbildungsangebots für „Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapiervermittler“ basiere auf Veranstaltungen mit physischer Anwesenheitspflicht und -kontrolle. Diese Veranstaltungen mussten aber seit Mitte März abgesagt werden und dürften nach – damaliger – Aussage der Bundesregierung bis zumindest Juni 2020 nicht stattfinden. Dies würde dazu führen, dass viele Gewerbetreibende ihrer Weiterbildungsverpflichtung „in einem erheblichen Zeitraum nicht ausreichend nachkommen können“.

Genug Möglichkeiten
Anders denkt man da im Bundesgremium der Versicherungsagenten in der Wirtschaftskammer Österreich. Ihr Obmann Horst Grandits sieht im Gespräch mit dem Börsen-Kurier aktuell keine Notwendigkeit zur Aufweichung der Weiterbildungspflichten 2020. Erstens hätten seine Mitglieder von Jänner bis Ende April in Summe und im Durchschnitt schon mehr Fortbildungsveranstaltungen absolviert als im Vergleichszeitraum 2019.

Zweitens gebe es genug Webinar-Angebote und er habe an seine Mitglieder schon früh appelliert, die „Shutdown“-Auszeit zu nützen um sich virtuell weiterzubilden. Wovon viele auch Gebrauch gemacht haben.

Und drittens werde im Juni etwa das WIFI wieder mit Präsenzseminaren beginnen – und andere würden wohl folgen. Somit stehe das ganze zweite Halbjahr zur Verfügung. Außerdem, so Grandits: „Wie erklärt man den Fleißigen, die schon viel gemacht haben, dass es für die anderen heuer einfacher sein soll?“

Ausweg?
Was er sich vorstellen kann, wäre eine Aufweichung des „vereinfachten Lernens“ für heuer, also dass man eben den Großteil der 15 Stunden Weiterbildung via E-Learning und Webtools machten kann. Denn man müsse akzeptieren und berücksichtigen, dass es (ältere) Mitglieder gibt, die sich aus persönlichen Gründen, z. B. weil sie zur Risikogruppe zählen, auch weiterhin keiner Gesundheitsgefährdung in Präsenzveranstaltungen aussetzen wollen und daher auf Webinare ausweichen wollen/müssen. Bisher bedeutete laut Lehrplan „vereinfachtes Lernen“ ein „ausgewogenes Verhältnis“ zwischen Präsenz- und Web-Veranstaltungen. Das könnte man doch für heuer flexibler bis zu 100 % E-Learning auslegen – etwa mittels Ministeriumserlass, meint der Bundesgremialobmann. Da auch der Fachverband Finanzdienstleister inzwischen statt der ursprünglich geplanten Präsenzveranstaltungen Webinare anbietet, würde sich das gut treffen.

Interessenausgleich?
Wie es nun weitergehen könnte? Wenn dem Wirtschaftsministerium verschiedene Meinungen von ähnlichen Berufsgruppen vorliegen, ist es erfahrungsgemäß wahrscheinlich, dass das Ministerium die Sache an die Wirtschaftskammer „zurücküberweist“ und sie um einen „Interessenausgleich“ ersucht.

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