Was die Retail Investment Strategy bringt
Experten warnen: unter Kosten von (Über-)Regulierung würden die Kleinanleger leiden.
Manfred Kainz. Die Retail Investment Strategy (RIS) wird frühestens 2026 „schlagend“, so Michael Gruber von der Uni Salzburg. Er ist bekannter Auskenner und Zerpflücker von finanzdienstleistungsrechtlichen Neuerungen. Dass die Ausgestaltung dauert, ergibt sich aus dem Umstand, dass es eine „Omnibus-Richtlinie“ ist, die „alles mögliche novelliert“. Mit dem Kernanliegen: „Die Kleinanleger sollen noch mehr geschützt werden.“ Aber auch wenn noch Galgenfrist besteht, rät Gruber vor allem Vermögensberatern, „sich jetzt schon dafür zu wappnen“.
Treiber und Opfer
Auch Thomas Stern sieht „das Phänomen des Kleinanlegerschutzes“ als Rechtfertigung für die RIS. Stern unterrichtet an der Universität Liechtenstein und ist Experte der FMA Liechtenstein. Er bezeichnet die Kleinanleger als „Treiber und Opfer der Finanzmarktregulierung“. Denn ja, es gebe falsche Aufbereitung von Produktinformationen; und Rund-um-Information sei zwar wichtig, denn immer mehr Menschen seien von Social Media beeinflusst. Aber die „nichtprofessionellen Kunden“, also die Kleinanleger, zahlen auch die Zeche: Sie seien mit bis zu
40 % mehr Kosten belastet als Institutionelle, so Stern. Und: Wenn man die „Definition des Kleinanlegers“ verstrengert, heißt das auch, dass sich das Schutzniveau verstrengert. Und das heiße, dass manche Assetklassen für Kleinanleger „nicht mehr verfügbar“ wären.
Die Ziele
Martin Ramharter, Experte im Finanzministerium, ist in die RIS-(Trilog-)Verhandlungen in Brüssel eingebunden: Die Retail Investment Strategy fällt unter die sogenannte „Conduct-Aufsicht“, also die Sicherstellung von „ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Kundeninteresse“. Ziele der RIS seien daher die Stärkung des Vertrauens der Anleger und attraktivere Finanzprodukte. Die Instrumente der RIS dafür sind ambitioniert: „Value for Money“, also ein nachvollziehbares Preis-Leistungs-, sprich Kosten-Rendite-Verhältnis soll gewährleistet sein, „Inducements“ beschränkt, dafür die Beratungsqualität verbessert werden.
Best Interest in Anlageberatung
In Diskussion ist jedenfalls das „Best Interest“-Prinzip. Im Zuge einer Neuregelung der Anlageberatung ist die Ablöse des Qualitätsverbesserungstests durch einen „Client‘s best Interest“-Test am Tisch. Wenn es nach der EU-Kommission geht, soll ein „Best-Interest-Test“ den gesamten Anwendungsbereich der Anlageberatung umfassen. Mit den drei Kernpunkten: ausreichend breite Produktpalette, ein „kosten-effizientestes Finanzprodukt“ innerhalb der Vorgabe des Art 25 (2) MiFID 2, und mindestens ein Finanzprodukt „ohne zusätzliche Merkmale, die für Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen“, so Mona Ladler, Juristin der Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften. Das unterstelle, das Kunden stets das „kosteneffizienteste“ Finanzprodukt wollen. Zusammen mit „keine zusätzlichen Kosten verursachen“ würde das beispielsweise dazu führen, dass bei Gegenüberstellung eines aktiv gemanagten Fonds mit einem passiven Fonds, immer das passive Produkt ausgewählt würde, kritisiert Lagler die Forderung.
Dem gegenüber steht der „Best-Interest-Test“ nach Wunsch des Europäischen Parlaments: Dort umfasst der Anwendungsbereich nur die provisionsbasierte Anlageberatung. Mit einer ausreichend breiten Produktpalette, die den „Bedürfnissen des Kunden und dem Geschäftsmodell der Wertpapierfirma entspricht“; sowie ein „effizientestes Finanzprodukt innerhalb Art 25 (2) anhand Performance, Risiko, qualitativer Elemente, Kosten und Gebühren“.
Und laut EU-Rat soll der „Best-Interest-Test“ eine „diversifizierte Auswahl an Produkten verschiedener Hersteller“, ein „kosten-effizientestes“ Finanzprodukt innerhalb Art 25 (2) „anhand Kosten und Gebühren, Performance und erwarteter Rendite“, plus „Integration in die Eignungsprüfung“ vorsehen. (Auch damit würden aktiv gemanagte Fonds ausscheiden, meint Lagler.)
Achtung!
„Marktnäher und leichter umsetzbar“ sei die Position des EU-Parlaments, bewertet sie daher. Wobei die Problematik der Ermittlung des „effizientesten“ Produkts bleibe. In der Kommissionsposition sieht Lagler in der Erweiterung der Eignungsprüfung um ein Produkt „ohne zusätzliche Merkmale“ eine „Wettbewerbsverzerrung“. Und eine „Duplikation von Tests“ würde zu Doppelprüfungen und zu mehr „Komplexität der Anlageberatung“ führen.
Worin sich alle genannten Experten einig sind: In der Warnung vor Kosten von (Über-)Regulierung. Denn „jede Regulierung kostet“ (Lagler); und unter den Kosten von (Über-)Regulierung würden die Kleinanleger leiden – und aus dem Markt ausscheiden, was wiederum die Produktpalette für sie einschränkt und eine „Filterwirkung“ (Stern) Richtung vermeintlich billiger Produkte entstehe.
INFO: Was ist die RIS?
Die Retail Investment Strategie (RIS), die Mitte Mai 2023 von der EU als Teil des „Aktionsplan Kapitalmarktunion“ vorgestellt wurde, hat folgende Ziele: die stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten, die Stärkung des rechtlichen Rahmens für Kleinanleger sowie die Erhöhung der Transparenz von Finanzprodukten.
Foto: AdobeStock / tardatw007
