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Neue Regeln gegen Greenwashing

Werbung mit Umweltvorteilen muss künftig konkreteren Vorgaben entsprechen.

(25.09.2026) Mit 27. September 2026 treten in Österreich neue Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die Konsumenten besser vor irreführenden Umweltaussagen schützen soll. Unternehmen müssen künftig genauer darauf achten, welche ökologischen Eigenschaften sie ihren Produkten zuschreiben.

Pauschale grüne Versprechen eingeschränkt
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ dürfen künftig nur verwendet werden, wenn dafür eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Als Nachweis kann beispielsweise das EU-Umweltzeichen dienen.

Konkrete und überprüfbare Angaben bleiben hingegen möglich. Statt ein Produkt pauschal als umweltfreundlich zu bezeichnen, können Unternehmen beispielsweise eine belegbare Aussage darüber treffen, dass für seine Herstellung Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet wurde.

Auch darf ein positiver Umweltaspekt eines einzelnen Produktbestandteils nicht dazu genutzt werden, das gesamte Produkt oder Unternehmen als besonders umweltfreundlich darzustellen.

Strengere Regeln für „klimaneutral“
Eine wesentliche Änderung betrifft Werbung mit Klimaneutralität. Aussagen, wonach ein Produkt etwa „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ sei, sind künftig unzulässig, wenn sie darauf beruhen, dass die entstandenen Treibhausgasemissionen lediglich durch Klimaschutzprojekte kompensiert werden.

Strenger werden auch Versprechen für die Zukunft. Wer etwa ankündigt, bis zu einem bestimmten Jahr klimaneutral zu werden, benötigt dafür klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, messbare und zeitgebundene Ziele sowie einen realistischen Umsetzungsplan. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einem unabhängigen externen Experten überprüft

werden.

Nicht jedes grüne Siegel ist erlaubt
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln wird genauer hingeschaut. Eigene Gütesiegel können Unternehmen künftig nicht ohne Weiteres verwenden. Sie müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein. Bei Zertifizierungssystemen ist unter anderem eine unabhängige Kontrolle vorgesehen.

Bei Begriffen wie „nachhaltig“ ist besondere Vorsicht geboten. Nach den Erläuterungen zur österreichischen Gesetzesnovelle kann eine solche Aussage neben Umweltaspekten auch soziale oder andere Eigenschaften eines Produkts vermitteln. Ein Umweltzeichen allein reicht daher nicht zwangsläufig aus, um ein Produkt pauschal als nachhaltig zu bewerben.

Die neuen Vorschriften sollen es Konsumenten erleichtern, tatsächliche Umweltvorteile von bloßen Werbeversprechen zu unterscheiden.

Finanzbranche ebenso in der Pflicht
Die neuen UWG-Regeln betreffen auch Finanzprodukte in vollem Umfang. Werbliche Bezeichnungen wie „nachhaltiges Portfolio“, „grüner Fonds“ oder „ökologisches Investment“ fallen unter das Verbot allgemeiner Umweltaussagen. Solche Begriffe dürfen in Broschüren, auf Websites oder Apps nicht mehr pauschal genutzt werden, es sei denn, die hervorragende Umweltleistung des gesamten Finanzprodukts lässt sich lückenlos und detailliert nachweisen.