Fairness: Die Kapitalbesteuerung nach Inflationsabzug
Florian Beckermann (26.06.2026). Die meisten modernen Steuersysteme besteuern vielfach nominale Einkünfte. Das bedeutet, dass die Steuer auf den Geldbetrag erhoben wird, der zufließt, unabhängig davon, ob dieser Zuwachs auf eine reale Wertsteigerung oder lediglich auf die Geldentwertung durch Inflation zurückzuführen ist. Eine Besteuerung von Einkünften nach Abzug der Inflation würde hingegen nur den realen Einkommenszuwachs erfassen. Besonders bei Kapitaleinkünften hätte ein solcher Ansatz weitreichende ökonomische Folgen.
Die Schieflage ist klar ersichtlich: Erhält ein österreichischer Anleger beispielsweise eine Verzinsung in Höhe des aktuellen EZB-Einlagenzinses von 2,25 % auf dem Sparbuch bei einer Inflationsrate (VPI Mai 2026) von 3,7 %, erleidet er real einen Verlust. Zusätzlich wird der nominale Ertrag besteuert, d.h. zum Entwertungsverlust von 1,45 % kommt noch die KESt in Höhe von 0,619 % hinzu. In Summe sind das minus 2,07 % – ein satter Realverlust.
Eine inflationsbereinigte Besteuerung würde diese Verzerrung beseitigen. Kapitalerträge würden nur insoweit besteuert, als sie die Kaufkraft des Vermögens tatsächlich erhöhen. Dies würde die Neutralität des Steuersystems stärken und verhindern, dass Inflation die reale Steuerlast heimlich erhöht. Anleger könnten ihre Entscheidungen stärker an wirtschaftlichen Fundamentaldaten statt an steuerlichen Effekten ausrichten.
Bei Aktien, Anleihen oder Immobilien kumulieren sich Inflationswirkungen über viele Jahre. Wird ein Vermögenswert nach Jahren mit Gewinn verkauft, besteht ein großer Teil des nominalen Wertzuwachses oft nur aus dem Inflationsausgleich. Die Besteuerung dieses Scheingewinns mindert die reale Rendite und reduziert die Anreize zur Kapitalbildung. Eine Besteuerung realer Gewinne könnte daher die Sparquote erhöhen und Investitionen fördern.
Auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit erscheint das plausibel. Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt, dass Steuern an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpfen. Wer lediglich seine Kaufkraft erhält, erzielt keinen echten Vermögenszuwachs. Die Besteuerung inflationsbedingter Scheingewinne widerspricht daher dem Leitgedanken einer Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Natürlich ist die Ermittlung inflationsbereinigter Einkünfte administrativ nicht leicht, aber lösbar. Zudem würden die Steuereinnahmen des Staates insbesondere in Phasen hoher Inflation sinken. Das muss kein schlechter Gegeneffekt sein.
Insgesamt spricht viel dafür, insbesondere Kapitaleinkünfte nach Abzug der Inflation zu besteuern. Eine solche Regelung würde die Besteuerung stärker an realen wirtschaftlichen Gewinnen ausrichten, die Kapitalbildung fördern und die steuerliche Fairness erhöhen. Langfristig könnte eine inflationsbereinigte Besteuerung zu einem effizienteren und gerechteren Steuersystem beitragen.
Autor Florian Beckermann ist Vorstand des IVA, Interessenverband der Anleger, www.iva.or.at
