Gesetzesentwurf Zukunftsdepot: Kein Geschenk von Opa Stocker
Anlegerschützer Florian Beckermann fordert beim Zukunftsdepot direkte Einzahlungen durch Großeltern und andere Angehörige. Die Beschränkung auf gesetzliche Vertreter schaffe unnötige Umwege.
Ein Kommentar von Florian Beckermann, Vorstand des IVA, Interessenverband der Anleger.
(06.11.2026) Bundeskanzler Christian Stocker zeigte sich bei der Verkündigung des „Zukunftsdepot“, motiviert. Er wolle selbst für seine Enkelkinder einzahlen. Ein vernünftiger Ansatz. Doch sieht der jetzige Gesetzentwurf zum Zukunftsdepot gerade eine solche Möglichkeit nicht vor. Vielmehr beschränkt der Entwurf die Einzahlungen auf „gesetzliche Vertreter des Minderjährigen“, also die Obsorgeberechtigten und nicht Großeltern, Paten, Freunde oder sonstige Verwandte. Ein Punkt der zurecht einer breit gefächerten Kritik unterliegt. Oma darf schenken, aber nicht einzahlen? Das klingt lebensfremd.
Großeltern wollen zum Geburtstag nicht die zehnte Gummi-Ente, sondern einen ETF-Sparplan schenken. Die Patentante möchte zum Schulbeginn 100 Euro zum Vermögensaufbau beitragen. Antwort des Gesetzentwurfs: Schön, aber bitte nur über die Eltern. Natürlich können Angehörige ihnen Geld überlassen, das sie anschließend einzahlen. Das Verbot betrifft die direkte Einzahlung, nicht das Schenken selbst. Aber warum muss der Staat aus einer einfachen Überweisung einen administrativen Staffellauf machen? Geld erst an die Eltern, dann ans Depot – Hauptsache, der richtige Absender steht auf dem Kontoauszug. Finanzbildung auf Österreichisch: Wer sparen will, muss zuerst die Bürokratie verstehen?
Soziale Realität: In manchen Familien haben Eltern Geld, in anderen die Großeltern. Manche Kinder werden von mehreren Angehörigen unterstützt. Die Transferzahlungen beispielsweise vom Land in die Stadt sind längst Realität. Doch hier kommt ein Förderinstrument daher, das freiwillige Helfer ausbremst – etwas peinlich.
Als Gegenargument wird „Geldwäscheprävention“ ins Feld geführt. Das hinkt etwas. Natürlich ist Geldwäsche, wo es geht, zu verhindern. Doch zum einen ist der Maximalbetrag von 5.000 Euro pro Jahr nicht besonders üppig für Geldwäsche. Andererseits wäre es ein ziemlich langer Waschvorgang von maximal 18 Jahren. Drittens wäre diesem Argument mit einer einfachen administrativen Öffnung abgeholfen: Da jedem Depot ein Verrechnungskonto zugrunde liegt, könnten die Eltern einfach weitere Konten als mögliche Einzahler auf dieses Verrechnungskonto freigeben – so passiert es in Deutschland. Oder man würde Einzahlungen unter einer gewissen Schwelle grundsätzlich freistellen. Zumal ohnehin nur Überweisungen möglich sind, liegt hier kein besonderes großer Geldwäschekonfliktpunkt.
Was soll also die Einschränkung bewirken? Sie erhöht nicht die Sicherheit, verbessert nicht die Diversifikation und schützt vor keinem schlechten Fonds. Sie produziert nur Umwege.
Die Lösung ist simpel: Einzahlungen durch Angehörige und andere Dritte zulassen, sofern sie eindeutig zugeordnet werden können und die Jahressumme 5.000 Euro nicht überschreiten. Die Verfügungsbefugnis über das Depot bleibt selbstverständlich beim gesetzlichen Vertreter. Wer Vermögensaufbau ernst nimmt, muss nicht nur zum Sparen ermuntern, sondern auch das Einzahlen erlauben.
Übrigens, sind die 5.000 Euro eigentlich indexiert?
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